AGBS
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von
Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage
nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen
gelten auch für alle künftigen Produktions- und
Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von
den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden
nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.
Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur
anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich
veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15
Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von
Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte
oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und
Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten
Personen und der Rechtsinhaber einzuholen.
Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen, die aus der Verletzung
dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt
auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden
Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den
Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl
informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen
einholen oder andere geeignete Personen
bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen
und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung
eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger
Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der
Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
eingehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem
Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme
vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der
Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den
Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß
abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach
Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder
innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen
und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu
rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss
schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung
der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen
des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist
genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten
die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als
genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten
hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes
Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für
die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern,
den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten
Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die
dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale
Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der
Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert,
ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung
eines Auftrags über einen längeren Zeitraum,
kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend
dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt
der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung
des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des
Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl
für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins
zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der
Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge
Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte
Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben
sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf
eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und
Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.
Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen
Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für
Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation
bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige
Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet,
ist der Fotograf - vorbehaltlich eines weitergehenden
Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines Layouthonorars
berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung
der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann
der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die
sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes
bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten
(Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für
besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat
der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag
vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial
überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim
Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren
eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr
beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei
für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer
höchstens der Betrag gefordert werden
kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen
als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes
vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch
die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden
entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich
niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte
in dem vertraglich festgelegten Umfang.
Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet
des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten
Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die
Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber
erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch
an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in
der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder
Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung,
Colorierung) und jede Veränderung bei der
Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten)
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung
ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwä-
chen mittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als
Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim
Bild erfolgen.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die
Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträgern ist nur
zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten
Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und
Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des
Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der
Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen
digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf
einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der
Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem
durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung,
bei der Übertragung der Bilddaten auf andere
Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm
sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten
bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der
Bilder identifiziert werden kann.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er
selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen
sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht,
die für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch
bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die
Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er
nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit
der Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
ergeben, verjähren ein Jahr nach dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen
sind Schadensersatzansprüche, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung
des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des
Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in
einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung
nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt,
hat der Auftraggeber Schadensersatz zu
leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt,
mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für
jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren
Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung
oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des
fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern,
mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
bleibt hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die
Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name
des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft
verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten
oder, mangels Vereinbarung, des üblichen
Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200
€ pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch
insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren,
Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer
und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen
eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt,
wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
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AGBS
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von
Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage
nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen
gelten auch für alle künftigen Produktions- und
Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von
den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden
nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.
Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur
anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich
veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15
Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von
Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte
oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und
Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten
Personen und der Rechtsinhaber einzuholen.
Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen, die aus der Verletzung
dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt
auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden
Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den
Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl
informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen
einholen oder andere geeignete Personen
bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen
und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung
eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger
Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der
Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
eingehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem
Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme
vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der
Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den
Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß
abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach
Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder
innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen
und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu
rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss
schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung
der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen
des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist
genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten
die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als
genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten
hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes
Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für
die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern,
den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten
Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die
dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale
Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der
Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert,
ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung
eines Auftrags über einen längeren Zeitraum,
kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend
dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt
der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung
des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des
Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl
für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins
zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der
Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge
Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte
Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben
sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf
eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und
Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.
Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen
Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für
Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation
bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige
Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet,
ist der Fotograf - vorbehaltlich eines weitergehenden
Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines Layouthonorars
berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung
der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann
der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die
sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes
bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten
(Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für
besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat
der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag
vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial
überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim
Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren
eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr
beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei
für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer
höchstens der Betrag gefordert werden
kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen
als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes
vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch
die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden
entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich
niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte
in dem vertraglich festgelegten Umfang.
Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet
des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten
Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die
Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber
erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch
an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in
der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder
Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung,
Colorierung) und jede Veränderung bei der
Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten)
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung
ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwä-
chen mittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als
Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim
Bild erfolgen.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die
Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträgern ist nur
zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten
Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und
Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des
Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der
Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen
digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf
einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der
Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem
durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung,
bei der Übertragung der Bilddaten auf andere
Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm
sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten
bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der
Bilder identifiziert werden kann.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er
selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen
sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht,
die für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch
bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die
Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er
nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit
der Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
ergeben, verjähren ein Jahr nach dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen
sind Schadensersatzansprüche, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung
des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des
Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in
einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung
nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt,
hat der Auftraggeber Schadensersatz zu
leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt,
mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für
jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren
Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung
oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des
fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern,
mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
bleibt hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die
Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name
des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft
verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten
oder, mangels Vereinbarung, des üblichen
Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200
€ pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch
insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren,
Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer
und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen
eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt,
wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
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